Informationen zu Regelungen des Infektionsschutzes und der Maskenpflicht

Außerunterrichtliche Sportveranstaltungen im schulischen Kontext  richten sich nach den Regeln der aktuellen Coronaschutzverordnung (vgl. Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.21):

Gem. §2 der CoronaSchVO vom 01. April 2022 ist jede Person angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die sogenannte AHA-Regeln angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

Eine Maskenpflicht gilt gem. §3 der CoronaSchVO nicht.

Die Test- bzw. Immunisierungspflicht entfällt gem. §4 der CoronaSchVO. 

Stand: 01.05.22

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