Startberechtigung

Teilnehmende Schülerinnen und Schüler sind nur startberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Veranstaltung der Schule angehören, welche die Mannschaft entsendet (Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht). Bei Landesmeisterschaften dürfen die Schülerinnen und Schüler ausschließlich für die Schule starten, der sie bereits zum Zeitpunkt der vorherigen Wettkampfebene derselben Sportart - soweit diese vorgesehen ist - angehörten. Eine Schülerin bzw. ein Schüler darf nur für die Schule starten, an der sie bzw. er als Schülerin oder Schüler gemeldet ist, jedoch nicht für eine Schule, an der sie bzw. er lediglich Kurse belegt.

Schülerinnen und Schülern mit einer ärztlich diagnostizierten Behinderung oder mit einem in einem AO-SF festgestellten Förderschwerpunkt, die eine Regelschule besuchen, können in den Schulmannschaften ihrer Regelschule an Schulwettkämpfen teilnehmen, insofern dabei keine technischen Hilfsmittel benutzt werden, die einen Wettbewerbsvorteil bieten können. Alternativ können diese Schülerinnen und Schülern in ihrem Kreis- bzw. Stadtgebiet ein Wettkampfangebot in den jeweiligen Förderschulmannschaften ihres Förderschwerpunktes annehmen und für die betreffende Förderschule starten.

Im Rahmen des Wettkampfangebotes in Nordrhein-Westfalen besteht für die Startberechtigung in allen Sportarten die Regelung, dass Schülerinnen und Schüler nur in denjenigen Wettkampfklassen teilnehmen können, die ihrem Jahrgang entsprechen (Ausnahme Gerätturnen WK III Jungen).

Zudem darf eine Schülerin oder ein Schüler auf jeder Ebene des Landessportfestes, also der Stadt-/Kreis-, der Regierungsbezirks-, der Landesteil- und der Landesebene in jeder Sportart nur in 1 Wettkampfklasse starten. Der Wechsel von Schülerinnen und Schülern in eine andere Wettkampfklasse derselben Sportart, die ebenfalls ihrem Jahrgang entspricht, ist erst auf der folgenden höheren Wettkampfebene möglich.

Sind in derselben Sportart, Wettkampfklasse und auf derselben Wettkampfebene zwei oder mehr Mannschaften einer Schule am Wettkampf beteiligt, so sind die Schülerinnen und Schüler nur für die Mannschaft startberechtigt, für die sie zuerst angetreten sind. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine dieser Mannschaften im Laufe der Wettkämpfe auf dieser Wettkampfebene bereits ausgeschieden ist, als auch für den Fall, dass eine Schülerin in den Sportarten und Wettkampfklassen, in denen dies möglich ist, für eine Jungenmannschaft startet. Ein Wechsel in eine andere Mannschaft einer Schule in derselben Sportart und Wettkampfklasse ist erst auf der folgenden höheren Wettkampfebene möglich.

Im Wettkampfbereich A können Schülerinnen und Schüler in mehreren Sportarten starten, wenn diese nicht zum identischen Bundesfinale (Winter-, Frühjahres- und Herbstfinale) führen. Ausgenomen von dieser Einschränkung sind die Wettkampfklassen von Sportarten eines identischen Bundesfinals, die lediglich auf Kreis-/Stadt-, Bezirks- und/oder Landesebene stattfinden.

Auch bei den Bundesfinalveranstaltungen des Wettbewerbes Jugend trainiert  für Olympia & Paralympics sowie bei den Schulweltmeisterschaften der ISF sind die Schülerinnen und Schüler in allen Sportarten nur in denjenigen Wettkampfklassen, die ihren Jahrgängen entsprechen, startberechtigt.

Schülerinnen und Schüler, die sich mit ihren Schulmannschaften für ein Finale des Bundeswettbewerbes der Schulen Jugend trainiert für Olympia & Paralympics qualifiziert haben, jedoch einen Schulwechsel vornehmen, können durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen durch einen schriftlichen Antrag eine Starterlaubnis für ihre bisherige Schule für die Bundesfinalveranstaltung erhalten. Individuelle Sonderregelungen mit dem Ziel der Verlängerung der Startberechtigung sind nicht statthaft.

Nachweis der Startberechtigung

Im Wettkampfbereich A müssen bei den Veranstaltungen des Landessportfestes der Schulen nachgewiesen werden:

  • die Identität der Schülerinnen bzw. des Schülers
  • das Alter der Schülerin bzw. des Schülers
  • die Zugehörigkeit zu der Schule, für die der Start erfolgt

Der Nachweis muss in folgender Form erbracht werden:

  • Durch den Schülersportausweis mit Stempel der Schule und Unterschrift der Schulleitung (inkl. Datum; nicht älter als 2 Jahre) sowie abgestempeltem Lichtbild
    oder
    durch einen Schülerausweis (Format beliebig) mit folgenden Angaben: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Lichtbild, Name der Schule sowie Gültigkeitsdatum.
  • Zusätzlich durch eine von der Schulleitung unterschriebene Liste der Mannschaftsmitglieder (Mannschaftsmeldeformular), womit die Zugehörigkeit der Schülerinnen und Schüler am Veranstaltungstag zur betreffenden Schule nachgewiesen wird.

Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt der Veranstaltung diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind nicht startberechtigt. Nur auf der Stadt-/Kreisebene kann eine wie oben beschriebene Schülerliste zum Nachweis der Identität ausreichend sein.

In den Wettkampfbereichen B, C und D erfolgt der Nachweis der Startberechtigung entsprechend den jeweiligen Ausschreibungen.

Wettkampfkleidung

Die Schülerinnen und Schüler müssen in wettkampfgerechter und einheitlicher Sportkleidung antreten. Gegenüber weitergehenden Fachverbandsvorschriften gelten Rückennummern als ausreichend. Es sollten möglichst Schultrikots und keine Vereinstrikots getragen werden. Die Präsentation und Platzierung von lokalen Partnerschaften und Förderungen auf der Wettkampfkleidung ist gem. §99 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestattet. Demnach dürfen Schulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.

Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

  • Die Werbefläche darf 256 cm2 nicht überschreiten, unabhängig von der Platzierung der Werbung.
  • Die Werbefläche darf nur für 1 kommerzielle Partnerschaft oder Förderung verwendet wird (weitere Logos oder Embleme von Land, Schule und Jugend trainiert dürfen nach den jeweilig gültigen Richtlinien angebracht werden).
  • Die Werbung darf nicht gegen die allgemein gültigen Grundsätze von Ethik und Moral verstoßen.
  • Die Verhaltensregeln und Werberichtlinien des Deutschen Werberates müssen eingehalten werden.
  • Es darf keine Werbung für Produkte erfolgen, die nach längerem und unkontrollierten Gebrauch süchtig machen und die Gesundheit schädigen.
  • Es darf keine Werbung für Glücksspiel und Sportwetten sowie politische und religiöse Gruppierungen erfolgen.
  • Die Werbung darf nicht geschmacklos, anstößig diffamierend und unter Berücksichtigung des Werbeumfeldes unangemessen erfolgen.

Schülerinnen und Schüler, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden von der Wettkampfleitung bzw. den Unparteiischen nicht zugelassen bzw. disqualifiziert.

Platzverweis / Rote Karte

Wird eine Schülerin bzw. ein Schüler bei einem Wettkampf im Rahmen der Sportspiele durch eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter für den Rest eines Spiels ausgeschlossen (Platzverweis bzw. Rote Karte), so ist sie bzw. er für alle noch am gleichen Tag stattfindenden Spiele gesperrt.

Die bzw. der Unparteiische trägt die Begründung für den Platzverweis in den Spielbericht ein, das Schiedsgericht entscheidet über eine Weiterleitung an die zuständige Bezirksregierung. Die Bezirksregierungen haben die Befugnis, Schülerinnen und Schüler, die sich grobe Ausschreitungen (z.B. tätliche Angriffe auf Unparteiische oder Gegenspielerinnen und Gegenspieler) erlauben, für alle weiteren Schulsportwettkämpfe im laufenden Schuljahr zu sperren. Dies gilt ggf. auch für eine gesamte Mannschaft. In diesem Fall hat die zuständige Bezirksregierung das Recht weitere disziplinarische Maßnahmen einzuleiten.

Nichtantritt & Verspätung

Tritt eine Mannschaft, die sich für die nächsthöhere Wettkampfebene bzw. -runde qualifiziert hat, zu diesem Wettkampf nicht an, kann der Platz an eine andere Mannschaft vergeben werden. Über die Vergabe des frei gewordenen Startplatzes entscheidet auf Stadt-/ Kreisebene der zuständige Ausschuss für den Schulsport, auf Ebene der Regierungsbezirke die jeweils zuständige Bezirksregierung und auf Landesteil- und Landesebene die Landesstelle für den Schulsport. Bei den unter Obhut der Sportfachverbände durchgeführten Wettkämpfen (Wettkampfbereich D) entscheidet der jeweilige Verband.

Ist die ordnungsgemäße Durchführung eines Wettkampfes durch die Verspätung einer Mannschaft nicht mehr möglich, so kann diese Mannschaft vom Wettkampf ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber fällt die Wettkampfleitung in Übereinstimmung mit dem ausrichtenden Ausschuss für den Schulsport, im Wettkampfbereich A auf Landesteil- und Landesebene in Übereinstimmung mit der Landesstelle für den Schulsport. Bei den unter Obhut der Sportfachverbände durchgeführten Wettkämpfen (Wettkampfbereich D) entscheidet der jeweilige Verband.